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Für Fahrräder, hier ein Radfahrer bei Pilsum in Norddeutschland, gelten seit 2012 die gleichen steuerlichen Vorteile wie für Dienstautos. Foto: Pixathlon
31.01.2013 08:00
Steuervorteil: Dienstauto-Privileg auch für das Rad

Hagen (rad-net) - Rückwirkend ab dem Jahr 2012 lassen sich auch Fahrräder als «Dienstwagen» deklarieren. Damit können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern künftig auch Fahrräder zur Verfügung stellen – und die Ausgaben entsprechend steuerlich geltend machen. Wie bei Autos müssen Mitarbeiter, die ihr Fahrrad auch privat nutzen, dann ein Prozent des Listenpreises pro Monat als Einnahme versteuern. Der Beschluss aus dem November des vergangenen Jahres gilt für E-Bikes ebenso wie für Rennräder. Nach Berichten verschiedener Fachmagazine sei es am Ende nicht einmal von Belang, in welchem Maße das Rad wirklich für dienstliche Zwecke oder Fahrten zur Arbeit genutzt werde. Profitieren können von dem Beschluss der Finanzminister der Länder jedoch am Ende alle: Der Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter mit hochwertigen Rädern nach ihren Wünschen ausrüstet, sowohl auf starke Motivation als auch auf fitte Angestellte hoffen, Radfahrer und Radsportler müssen ihr Traumrad nicht mehr kaufen, sondern versteuern lediglich pro Monat ein Prozent des Listenpreises als Gewinn und die Umwelt kann auf reduzierte Auto-Kilometer hoffen.

Erlasse zur «Steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern» zum Download (pdf-Datei)


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