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Amtliche Bekanntmachungen



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Bekanntmachung des Bund Deutscher Radfahrer*
Frankfurt/M., 17. Juli 2007
CHAPERON SYSTEM

Die Technische Kommission des BDR weist aus gegebenem Anlass auf § 5.4 (1) des BDR Antidoping-Reglements hin und möchte die Veranstalter von Radrennen des nationalen und internationalen Kalenders daran erinnern, das Chaperon-System bei Dopingkontrollen unbedingt umzusetzen.

Die Athleten sind bei Zieleinlauf bis zum Betreten des Dopingkontroll-Lokals unter ständiger Begleitung und Aufsicht eines Chaperons. Der Veranstalter hat für die jeweilige Anzahl von Personen zu sorgen, die als Chaperon entsprechend zu kennzeichnen sind. Die Durchführung des Chaperon-Systems ist auf der Sportlichen Leiter Sitzung im Vorfeld des Rennens bekannt zu geben.

Der Paragraph 5.4 (1) besagt folgendes:

5.4 Begleitung des Sportlers und Formalitäten
(1) Auf Antrag des Antidoping-Inspektors benennt der Veranstalter Begleitpersonen für die Sportler, die sich zu Dopingkontrolle begeben müssen. Die jeweilige Begleitperson muss in der Nähe des Sportlers bleiben und ihn die ganze Zeit im Auge behalten. Sie muss den Sportler zu den Örtlichkeiten der Dopingkontrolle begleiten. Kein Sportler darf sich auf das Fehlen einer Begleitperson berufen.

gez.:
Martin Wolf, Generalsekretär

Kategorie: Verwaltung
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* Hinweis: Für den Inhalt der Amtlichen Bekanntmachungen des Bund Deutscher Radfahrer e.V. (BDR) und dessen Landesverbände ist ausschließlich der BDR bzw. der in der Bekanntmachung angegebene Landesverband verantwortlich.